Satzung

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Satzung

für den Schachklub Meppen 1959 e.V.

§1

Name und Sitz

1.1 Der Schachklub Meppen 1959 wurde am 01.03.1959 gegründet und hat in Meppen seinen Sitz; er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meppen eingetragen werden.

§2

Art und Zweck des Schachklubs

2.1 Der Schachklub erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe ist der Schachklub eine kulturelle, unpolitische Vereinigung.

2.2 Der Schachklub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwekken des Schachklubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Schachklubs erhalten.

Sie haben bei ihrem Auscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Schachklubs keinen Anspruch aus dem Vermögen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Der Schachklub Meppen 1959 e.V. ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen des Niedersächsischen Schachverband e.V., der seinerseits Mitglied im Deutschen Schachbund e.V. ist.

§3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Schachklubs sind

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Schach im Schachklub erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt.

§4

Beginn, Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

4.1 Neue Mitglieder können auf deren schriftlichen Antrag und durch Beschluß des Vorstandes in den Schachklub aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Beschluß folgenden Monats.

Die Mitgliedschaft endet

a) im Falle des Ablebens

b) durch die ordentliche Austrittserklärung

Die Erklärung kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres abgegeben werden und muß spätestens einen Monat vorher dem Vorstand vorliegen.

c) durch Ausschluß

Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die der Satzung oder den Interessen des Schachklubs in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Hinsichtlich des Ausschlusses wegen Beitragsrückständen gelten die Bestimmungen des Nr. 5.

d) Kündigende und ausgeschlossene Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr voll ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

e) Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Es kann auf Antrag des Kassierers durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§5

Beitragswesen

5.1 Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Schachklubs und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fälligkeit der Beiträge und die weiteren Einzelheiten der Abwicklung werden durch die Finanzordnung geregelt.

§6

Mitgliederversammlung

6.1 Der Schachklub verwaltet sich durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

6.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schachklubs. Nur dieser steht es zu, Satzungen bzw. Ordnungen zu beschließen und Grundsatzentscheidungen zu fällen sowie dem Vorstand Anweisungen zu erteilen.

Nur sie setzt die Höhe der Beiträge fest.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig und hat Anspruch auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Die Versammlungsniederschriften sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden alljährlich mindestens einmal einberufen. Daneben kann er nach Bedarf und muß es auf Verlangen der Mitglieder, unabhängig vom Gewicht ihrer Stimme, deren Verlangen der Vorsitzende unter Wahrung der sonstigen Förmlichkeiten innerhalb von 6 Wochen entsprechen muß, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Ladungen mit der Tagesordnung müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein, und zwar per Post oder persönlich überreicht.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

6.3 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer,

b) Berichte des Kassenprüfers,

c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Beschlußfassung über Anträge,

e) Neuwahlen,

f) Verschiedenes

6.4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens l Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

6.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefaßt.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Verlangt jedoch ein Mitglied der Mitgliederversammlung geheime Abstimmung, so ist dieser Forderung Folge zu leisten.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6.6 Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.

6.7 Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Spielleiter

dem Kassenwart

dem Schriftführer

dem Jugendwart

6.8 der 1. Und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von §26 BGB.

Jeder vertritt den Verein allein.

Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis sein Vorstandsamt ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

6.9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Jugendwartes endet grundsätzlich in Jahren mit ungerader Endziffer. Die Amtszeit des 2. Vorsitzenden, des Spielleiters und des Schriftführers endet in Jahren mit gerader Endziffer.

6.10 Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode vorzeitig aus, werden die Ämter bis zur Nachwahl während der nächsten Mitgliederversammlung vom l. Vorsitzenden kommissarisch besetzt.

6.11 Die Übernahme von zwei Vorstandsfunktionen durch eine Person ist als Ausnahme zugelassen. Der 1. Vorsitzende darf nicht gleichzeitig 2. Vorsitzender sein.

6.12 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§7

Haftung

7.1 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Schachveranstaltungen, auf Fahrten und in den Räumen des Vereins etwa eintretenden Unfälle, Diebstähle und Sachschäden, was nicht versicherungspflichtig abgedeckt ist.

§8

Geschäftsjahr

8.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9

Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§10

Auflösung des Schachklubs

10.1 Die Auflösung des Schachklubs wird vorgenommen, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen den Beschluß faßt.

10.2 Im Fall der Auflösung des Schachklubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Meppen für gemeinnützige, sportliche Verwendung zugunsten der Volks- und Jugendbildung übergeben.

§11

Inkrafttreten der Satzung

11.1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.